AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand Dezember 2020)

1  Geltungsbereich
1.1  Für jede vertragliche Beziehung («Auftrag»), welche die Copyprint Bahnhof AG («Copyprint») mit ihrem Kunden («Kunde») eingeht, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB»). Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von Copyprint ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Bei Widersprüchen zwischen den AGB und den individuellen Abmachungen zwischen Copyprint und dem Kunden («Parteien») gehen die individuellen Abmachungen vor.
1.2  Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
1.3  Die vorliegenden AGB enthalten allgemeine Bestimmungen, die für alle Geschäftsbereiche von Copyprint gelten (Ziffer 2), sowie spezifische Bestimmungen zu Dienstleistungen (Ziffer 3) und zu Sachleistungen (Ziffer 4). Die spezifischen Bestimmungen (Ziffern 3 und 4) gehen den allgemeinen Bestimmungen (Ziffer 2) bei Widersprüchen vor.

Allgemeine Bestimmungen
2.1  Kommunikation zwischen den Parteien
2.1.1 Die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt grundsätzlich in schriftlicher Form (einschliesslich E-Mail und Fax). Telefonisch übermittelte Weisungen hat der Kunde innert 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.
2.2  Leistungsumfang
2.2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem Angebot bzw. aus dem Auftrag. Vom Kunden abgegebene Pflichtenhefte, Vorstudien oder ähnliche Dokumente dienen lediglich der Information und sind ohne Übernahme in den Auftrag als Vertragsbestandteil nicht verbindlich.
2.3  Angebot
2.3.1 Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, erstellt Copyprint ihre Angebote ohne Kostenfolge für den Kunden. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, sind die von Copyprint abgegebenen Angebote während 30 Tagen gültig. Nach dieser Frist oder nach Ablauf der vereinbarten Frist ist Copyprint von allen zugesicherten Preisen und Terminen sowie von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit und kann diese neu anbieten.
2.4  Mitwirkungspflichten
2.4.1 Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig jegliche Mitwirkung zu leisten, die erforderlich ist, damit Copyprint den erteilten Auftrag ausführen kann. Dies gilt insbesondere für die Aufbereitung und Bereitstellung erforderlicher Daten und Unterlagen. Der Kunde stellt hierfür in ausreichendem Mass qualifiziertes eigenes Personal zur Verfügung. Der Kunde hat Copyprint ferner rechtzeitig und in geeigneter Form über jegliche eigene Anforderungen, Vorschriften, interne Regelungen und weitere kundenspezifische Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen, die für die Erbringung der Leistung durch Copyprint wesentlich sind.
2.4.2 Der Kunde haftet für Schäden, die er aus mangelhafter Mitwirkung verursacht, namentlich aufgrund nutzlos gewordener Bereitstellung von personellen oder produktionsspezifischen Kapazitäten bei Copyprint.
2.4.3 Copyprint benötigt für die Ausarbeitung eines Angebotes genaue und vollständige Angaben und Daten des Bestellers. Erweisen sich die Angaben und Daten nach dem Vertragsabschluss als ungenau oder unvollständig, ist Copyprint berechtigt, nach erfolgloser Ansetzung einer Nachfrist nach eigener Wahl entweder (i) vereinbarte Preise einseitig anzupassen und / oder zusätzlich erforderliche oder bestellte Leistungen in Rechnung zu stellen oder (ii) vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz zu verlangen.
2.5  Abnahme
2.5.1 Die Parteien legen die Abnahmemodalitäten im Auftrag fest. Enthält dieser keine Vorschriften, hat der Kunde die erbrachten Leistungen sofort zu prüfen, nachdem er über die Leistungen verfügt.
2.5.2 Copyprint erfüllt die geschuldete Leistung durch Übergabe und / oder durch die Erstellung der Verfügbarkeit. Eine formelle Abnahme findet nur statt, wenn dies im Auftrag ausdrücklich vorgesehen ist.
2.5.3 Mängel, die den bestimmungsgemässen Gebrauch nicht ausschliessen, stehen der Abnahme nicht entgegen.
2.5.4 Leistungen gelten auch dann als abgenommen, wenn eine vereinbarte Abnahme aus Gründen, die nicht von Copyprint zu vertreten sind, nicht innert 30 Tagen nach dem vereinbarten Abnahmedatum oder, wenn ein solches fehlt, nicht innert 30 Tagen nach der Übergabe bzw. nach der Erstellung der Verfügbarkeit erfolgt.
2.5.5 Leistungen gelten in jedem Fall als abgenommen, wenn der Kunde die von Copyprint erbrachte Leistung produktiv einzusetzen beginnt.
2.6  Zahlungsmodalitäten
2.6.1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, wird der Preis mit der Lieferung oder der Bereitstellung der Leistung durch Copyprint fällig. Copyprint behält sich das Recht vor, Anzahlungen zu verlangen und / oder Teilrechnungen nach Massgabe des Fortschritts der Arbeiten zu stellen.
2.6.2 Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
2.6.3 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung im Verzug, so kann Copyprint einen Verzugszins von 5% p.a. geltend machen.
2.6.4 Rabatte und Skonti werden nur gewährt, wenn Copyprint dies im Auftrag ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
2.7  Termine
2.7.1 Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich ohne Weiteres, wenn der Kunde (i) seine Weisungen für die Leistungserbringung ändert, (ii) erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt oder (iii) mit Zahlungen in Verzug ist.
2.8  Aufbewahrung
2.8.1 Die Aufbewahrung von Reproduktionsmaterial erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde trägt insbesondere das Risiko, dass das Material später nicht oder nicht fehlerfrei eingesetzt werden kann (z.B. wegen einer Änderung der Bearbeitungstechnik). Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (digitale Kundendaten, Satz, Werkzeuge etc.) bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2.9  Mängelrechte
2.9.1 Ist die Leistung mangelhaft, so schuldet Copyprint ausschliesslich die Nachbesserung. Kann die Nachbesserung nicht bewirkt werden, so hat der Kunde einen Anspruch auf Preisminderung. Dieser ist auf 20% des auf die mangelhafte Leistung entfallenden Auftragswerts begrenzt. Im Falle wiederkehrender Dienstleistungen mit einem pauschalen Jahresansatz beträgt die Minderung höchstens 20% dieses Ansatzes.
2.9.2 Mängelrügen sind innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt anzubringen, in welchem der Mangel entdeckt wird oder hätte festgestellt werden können. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind jegliche Mängelansprüche verwirkt.
2.9.3 Mängelansprüche verjähren innert eines Jahres seit der Abnahme.
2.10  Besondere Bestimmungen über die Haftung der Parteien
2.10.1 Die Haftung von Copyprint für jegliche Arten von Vermögensschäden wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt im grösstmöglichen Ausmass auch für das Verhalten von Hilfspersonen. Als Vermögensschäden gelten nicht abschliessend der entgangene Gewinn, Produktionsverluste, nicht realisierte Einsparungen, Schäden aus Datenverlust oder Datenbeschädigung, nutzlose Aufwendungen des Kunden, Regressansprüche Dritter, Verzugsschäden und jegliche Arten von Mangelfolgeschäden.
2.10.2 Wird die zu erbringende Leistung wegen Ereignissen wie Elementarschäden, unverschuldeter technischer Produktionshindernisse oder ­unterbrüche, Unterbruch oder Ausfall der Kommunikationsinfrastruktur, höherer Gewalt etc. unmöglich oder verzögert sie sich deswegen über den vereinbarten Ablieferungstermin hinaus, gerät Copyprint während der Dauer der Leistungsunmöglichkeit bzw. des Leistungsunterbruchs nicht in Verzug und schuldet hierfür insbesondere keinen Schadenersatz.
2.10.3 Der Kunde sichert zu, dass die von ihm zur Erfüllung des Auftrags zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen keine Rechte Dritter (insbesondere Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrechte) verletzen. Wird Copyprint vor, während oder nach der Ausführung des Auftrags wegen angeblicher Rechtsverletzung rechtlich belangt, so hat der Kunde Copyprint von solchen Drittansprüchen auf erste Anforderung hin freizustellen und schadlos zu halten. Copyprint kann die Art der Freistellung bestimmen (angemessene Vorschüsse und Übernahme der Gerichtskosten in gerichtlichen Verfahren; Übernahme des Prozesses, Intervention etc.).
2.10.4 Bei einem Abbruch oder Unterbruch des Auftrags schuldet der Kunde Copyprint vollumfänglichen Schadenersatz.
2.10.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Copyprint, mit denen er im Rahmen eines Auftrags in Kontakt kommt, für eine Anstellung im eigenen Betrieb abzuwerben. Dieses Verbot hängt mit den spezialisierten Kenntnissen und Fähigkeiten zusammen, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung des Auftrags einsetzen. Missachtet der Kunde dieses Verbot, so schuldet er hierfür Schadenersatz. Ziffer 2.10.1 ist anwendbar.
2.11  Pauschalierter Schadenersatz
2.11.1 In allen Fällen, in denen Copyprint berechtigt ist, vom Kunden wegen einer Vertragsverletzung Schadenersatz zu verlangen, kann Copyprint - ohne dazu verpflichtet zu sein - einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 20% des Auftragswerts verlangen.
2.12  Leistung durch Dritte
2.12.1 Copyprint ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen entweder selber zu erbringen oder ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
2.13  Vertraulichkeit
2.13.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Informationen und Unterlagen, welche zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Auftrags bestehen. Copyprint ist berechtigt, die Tatsache der Zusammenarbeit mit dem Kunden in Form von Referenzen bekannt zu geben, es sei denn, der Kunde verlange ausdrücklich, dass auch dieser Sachverhalt vertraulich behandelt wird.
2.14  Urheberrechte und Lizenzen
2.14.1 Copyprint ist berechtigt, auf Werken einen Hinweis auf ihre Urheberschaft und / oder auf ihre Mitwirkung bei der Schaffung eines Werks anzubringen.
2.14.2 Lizenzgebühren stellt Copyprint gemäss ihren Verpflichtungen gegenüber dem Lizenzgeber in Rechnung. Der Kunde ist verpflichtet, Lizenzbestimmungen Dritter einzuhalten.
2.14.3 Soweit Copyprint im Rahmen des Auftrags aufgrund eigener Leistung ein urheberrechtlich geschütztes Werk schafft, stehen ihr die daraus fliessenden Rechte, insbesondere jegliche Verwendungsrechte, zu. Eine Übertragung der Rechte auf den Kunden bedarf einer schriftlichen Abmachung. Die Übertragung setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung des Entgelts für die Ausführung des Auftrags voraus. Als geschützte Werke gelten insbesondere auch Computerprogramme, Werke zweiter Hand und Sammelwerke. Die Bestimmungen der Ziffer 2.14.3 gelten auch, wenn Copyprint ausserhalb eines Auftrags in eigenen Angeboten, Bewerbungen und wettbewerbsähnlichen Verfahren (z.B. Pitches) dem Empfänger urheberrechtlich geschützte Werke überlässt. Der Empfänger ist verpflichtet, übergebene Werke in physischer oder elektronischer Form unaufgefordert zu vernichten bzw. zu löschen, wenn es nicht zu einer Vertragsbeziehung zwischen Copyprint und ihm kommt. Verletzt der Empfänger das Urheberrecht von Copyprint, so ist er verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Er schuldet ohne weiteren Nachweis mindestens einen pauschalen Schadenersatz in der Höhe von CHF 10’000.–.
2.15  Rechtswahl und Gerichtsstand
2.15.1 Der Auftrag untersteht schweizerischem Recht. Das Wiener Kaufrecht ist nicht anwendbar.
2.15.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ist Bern.

3  Dienstleistungen (Kommunikation, Verlagsservice, Internet, Publikationssysteme, Medienvorstufe etc.)
3.1  Verkehr mit elektronischen Daten
3.1.1 Die Parteien können Daten elektronisch übermitteln. Jede Partei ist für ihre elektronische Kommunikation selbst verantwortlich und trifft angemessene, dem aktuellen technischen Stand entsprechende Vorkehrungen für einen sicheren und fehlerfreien Datenaustausch.
3.1.2 Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm gelieferten oder bei Dritten beschafften elektronischen Daten inhaltlich richtig und im Hinblick auf den erteilten Auftrag vollständig sind.
3.1.3 Copyprint lehnt jede Verantwortung ab, wenn die angelieferten Daten nicht den branchenüblichen und / oder den in der Offerte erwähnten Formaten (beispielsweise «swissPSO», «PDFX­ready» etc.) entsprechen oder aus anderen Gründen nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und wenn daraus Mängel entstehen. Copyprint ist ferner berechtigt, notwendige Datenbearbeitungen, die der Vermeidung und / oder Behebung von Mängeln dienen, vorzunehmen und zusätzlich zu verrechnen. Im Übrigen gilt Ziffer 2.10.
3.2 Elektronische Systeme im Dienstleistungsbereich: Haftung; Schutz
3.2.1 Als Systeme im Sinn dieses Abschnitts gelten elektronische Lösungen, welche Copyprint dem Kunden für Geschäftszwecke zur Verfügung stellt und/oder betreibt.
3.2.2 Copyprint haftet nicht für Schäden, die aus einer vorübergehenden, technisch bedingten Einschränkung der Verfügbarkeit von Systemen entstehen.
3.2.3 Copyprint haftet nicht für fehlerhafte Berechnungen, welche mittels eines Systems für Dritte (namentlich Mehrwertsteuerbehörden, Zollbehörden, Kreditkartenanbieter, Logistikunternehmungen etc.) ausgeführt werden.
3.2.4 Copyprint haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung von Fremdsoftware, Fremdsystemen oder fremder Infrastruktur entstehen.
3.2.5 Copyprint garantiert keinen Schutz von Systemen gegen den Zugriff unbefugter Dritter und haftet nicht für Schäden aus der Einsicht in und der Verwendung von Informationen, welche unbefugte Dritte durch den Zugriff erlangen. Copyprint haftet insbesondere nicht für die unbefugte Verwendung von Kreditkarteninformationen.
3.2.6 Im Übrigen gilt Ziffer 2.10.

4  Sachleistungen (Produktion von Printerzeugnissen wie Büchern, Zeitschriften, Katalogen, Werbedrucksachen etc.)
4.1  Die Preis-­ und Leistungsgefahr geht auf den Kunden über, sobald das hergestellte Produkt auf dem Areal von Copyprint zur Verladung bereitgestellt ist, unabhängig davon, ob der Kunde es abholt oder durch Copyprint versenden oder liefern lässt.
4.2  Produktionsbedingte Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton etc.), bleiben vorbehalten. Soweit Copyprint durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden.
4.3  Produktionsbedingte Mehr-­ oder Minderlieferungen können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
4.4  Die Freigabe für die Produktion erfolgt durch den Kunden aufgrund von Ausdrucken oder elektronischen Dokumenten. Nach dieser Freigabe erfolgt keine weitere inhaltliche und / oder qualitative Kontrolle durch Copyprint. Erteilt der Kunde mit der Freigabe Weisungen zur Überarbeitung einzelner Teile der Produktion und verzichtet er auf eine erneute Prüfung, so haftet Copyprint für allfällige Mängel nur bei Grobfahrlässigkeit.
4.5  Kundenbelege sind Druckexemplare, welche vom Kunden beauftragte Dritte (z.B. Werbeagenturen) benötigen. Sie werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.6  Druckbelege sind Druckexemplare, die Copyprint für interne Zwecke (Präsentationen, Dokumentation etc.) benötigt. Copyprint ist berechtigt, Druckexemplare für solche Zwecke herzustellen und in ihr Eigentum zu übernehmen. Sie ist ferner berechtigt, Druckbelege interessierten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen. Druckbelege stellt Copyprint auf eigene Kosten her.